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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

für Kohler Verpackungstechnik GmbH - im nachfolgenden „Kohler “ genannt.


Stand: Januar 2023


Kohler Verpackungstechnik GmbH - Lohnklebung

Maybachstraße 9-13

75433 Maulbronn

Tel. +49 (0) 7043 . 9540964

Lohnklebung@kvt-info.de

www.kvt-info.de


1. Geltungsbereich


1. Kohler erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für weitere Aufträge, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.


2. Angebote, Vertragsabschluss, Preise


1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.

2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird.

Nach Ablauf dieser Frist ist Kohler an das Angebot nicht mehr gebunden.

Bei sonstigen Angeboten kommt der Vertrag mit der Bestätigung des Auftrags durch Kohler zustande.

3. Die Preise von Kohler verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, sowie sonstigen Versandkosten nicht ein.

4. Kohler ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vertragspreise an gestiegene Lohn- und Materialkosten, auch bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, vorzunehmen, wenn die Ware mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert wird und die Kostensteigerung nach Vertragsabschluss eingetreten ist.

5. Die Kosten für auf Wunsch des Bestellers angefertigte Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten trägt - auch bei nicht erfolgtem Vertragsabschuss - der Besteller.

6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behält Kohler sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung von Kohler zugänglich gemacht werden.


3. Lieferungen, Gefahrübergang


1. Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Entgegennahme der Teillieferung unzumutbar wäre. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines gesonderten Auftrags im Sinne dieser Bedingungen.

2. Grundsätzlich ist Kohler berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% vorzunehmen.

Bei einem Lieferumfang von unter 500 kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarung höhere Toleranzen bis zu maximal 20% zulässig.

Abzurechnen ist der tatsächliche Lieferumfang.

3. Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen Material und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Besteller spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.

4. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten des Bestellers.

Die Gefahr für die Ware geht mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens aber mit ihrem Verlassen der Rampe beim Herstellerwerk, auf den Besteller über.

Dies gilt auch bei Teillieferungen und dann, wenn Kohler Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung der Ware übernommen hat.

5. Der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

6. Bei Abnahmeverzug trägt der Besteller - neben sonstigen Schäden - die bei Kohler angefallenen Lagerkosten. Diese betragen für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, insgesamt aber maximal 5% vom Nettowert der nicht abgenommenen Ware.

Dem Besteller bleibt es vorbehalten, geringere und Kohler bleibt es vorbehalten, höhere Lagerkosten nachzuweisen.

7. Wird nach Mitteilung der Versandbereitschaft die fertiggestellte Ware nicht abgerufen oder aus Gründen, die Kohler nicht zu vertreten hat, nicht ausgeliefert, so sind Ansprüche des Bestellers wegen Qualitätseinbußen aufgrund der Lagerdauer ausgeschlossen.

8. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.

Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.


4. Lieferfristen und – Termine


1. Die von Kohler angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich

einzelvertraglich Fixtermine vereinbart.

Diese sind nur maßgeblich, wenn Kohler vom Besteller sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht erhalten hat.

2. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller.

Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand die Rampe im Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage

sind Arbeitstage.

3. Verlangt der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen im Auftrag, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, so sind etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren; im Zweifel verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt, falls der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von Kohler nicht zu vertretender Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsproblemen, Verkehrsstörungen usw., - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten), verlängern sich die - auch bestätigten - Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen.

Wird Kohler aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird Kohler von der Leistungspflicht frei.

Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist Kohler und der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.


5. Zahlungen


1. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet - das ist z. B. bei Vorliegen eines Insolvenzantrags oder eines Wechsel- oder Scheckprotests der Fall -, so steht Kohler das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet.

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere bei Verzug, bleibt vorbehalten.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gestattet.

4. Der Besteller stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF Format übersendet.


6. Eigentumsvorbehalt


1. Die gelieferte Ware bleibt zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbedingung bestehenden sowie künftig entstehenden Forderungen also Vorbehaltsware in unserem Eigentum.

Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Erfüllung.

2. Der Besteller ist nur dann berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Besteller, nach Verarbeitung / Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware die Vorbehaltsware veräußert. Kohler nimmt die Abtretung an.

Besteht zwischen Besteller und seinem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, so erstreckt sich die Abtretung nicht nur auf den nach § 355 HGB anerkannten Saldo, sondern auch auf den etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis, der ohne Feststellung und Anerkennung sofort zur Zahlung fällig ist.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen und die Einziehungsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange letzterer seinen Zahlungs und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.

Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

3. Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt.

4. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Gleichzeitig werden die befristeten Forderungen dann sofort zur Zahlung fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen.

5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten, die über den Wert von 110% unserer Forderungen hinausgehen, verpflichtet.

Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten steht uns zu.

6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern.

Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab und erbringt auf unser Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Versicherungsverträge.

Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.


7. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte


1. Alle Rechte an Entwürfen, Stanzen, Negativen, Platten, Druckwalzen, Formgeräten, Filmen und digitalen Daten, die von Kohler erstellt worden sind, bleiben Eigentum von Kohler, auch wenn der Besteller finanziell zu ihrer Erstellung beigetragen hat.

2. Das geistige Eigentum an neuen Faltschachtelentwürfen bleibt bei Kohler.

Neue Entwürfe dürfen vom Besteller nur aufgrund gesonderter schriftlicher (Lizenz-)Vereinbarung verwendet werden.

3. Der Besteller versichert, über sämtliche Schutzrechte im Zusammenhang mit der in Auftrag gegebenen Ware zu verfügen. Er stellt Kohler von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber Kohler wegen (auch nur vermeintlicher) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten geltend machen.

Dies betrifft insbesondere Rechte - auch Vervielfältigungs- und Urheberrechte - im Zusammenhang mit Druckvorlagen, Entwürfen und Fertigmustern, mit Materialien, Texten, Warenzeichen, sowie Entwürfen und Konstruktionen zum Öffnen und Schließen von Faltschachteln, soweit sie vom Besteller vorgegeben worden sind.

Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei einer Inanspruchnahme wegen Schutzrechtsverletzungen umgehend unterrichten.


8. Gewährleistung, Haftung


1. Für Sach- und Rechtsmängel übernimmt Kohler unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgende Gewährleistung. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.

2. Teile, die bei Gefahrübergang mangelhaft waren, werden nach Wahl von Kohler nachgebessert oder neu geliefert. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich auf alle für ihre Verwendung wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen, insbesondere auch Beschädigungen beim Transport, haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

3. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelhaften Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

4. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von Kohler trotz angemessener Fristsetzung nach Verzugseintritt nicht erfolgt, so kann der Besteller mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt voraus, dass der Besteller Kohler ein Verschulden nachweist.

5. Die Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Kohler haftet nicht für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden beträfe eine Kardinalpflicht und/oder einen Inhaber oder Leitenden Angestellten des Unternehmens.

Dieser Haftungsausschuss erfasst nicht Fälle, in denen Sach- oder Rechtsmängel infolge fahrlässiger Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

6. Soweit eine Haftung von Kohler besteht, beschränkt sich diese stets auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

7. Die Haftung von Kohler ist darüber hinaus auf den Netto-Warenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand / Anspruchsgrund stammt.

8. Muster werden mit der gebotenen Sorgfalt vom Auftragnehmer angefertigt.

Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, diese Muster selbst und eigenverantwortlich zu prüfen, bevor die Produktion aufgrund dieser Unterlagen aufgenommen wird.

Der Auftragnehmer haftet für keine Folgeschäden, insbesondere auch nicht für Produktionsfehler, die sich aufgrund von Fehlern des Auftragnehmers in Mustern oder Modellen ergeben.

9. Bei Lohnarbeiten haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.


9. Sonstiges


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Maulbronn

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.

4. Werkzeuge, Druckplatten oder andere spezielle, auftragsbezogene Hilfsmittel werden nach Ablauf von 5 Jahren nach letzter Auftragsfertigung, ohne weitere Benachrichtigung des Auftraggebers, entsorgt.


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